Monday , December 23 2024
Home / Makroskop / Wenn höchste Richter irren…

Wenn höchste Richter irren…

Summary:
… schadet das dem Rechtsstaat nicht. Jedenfalls dann nicht, wenn der Irrtum breit diskutiert wird und vernünftige Schlussfolgerungen gezogen werden. Davon kann aber in Deutschland nach dem Fehlurteil des Verfassungsgerichts nicht die Rede sein. Beerdigung dritter Klasse nennt man wohl das, was mit dem auch an dieser Stelle breit diskutierten und kritisierten Urteil des Bundesverfassungsgerichts (BVerG) geschehen ist. Gestern hat der Deutsche Bundestag das Material geprüft und für gut befunden, welches die EZB via Deutsche Bundesbank dem deutschen Parlament hat zukommen lassen. In diesem Material wird erläutert, auf welche Weise die EZB bei allen ihren Entscheidungen dafür Sorge getragen hat, dass das Prinzip der Verhältnismäßigkeit, das vom BVerG – in ganz

Topics:
Heiner Flassbeck considers the following as important:

This could be interesting, too:

Heiner Flassbeck writes Mythos Ordnungspolitik

Heiner Flassbeck writes Die kommunikative Unfähigkeit der Politik

Heiner Flassbeck writes Ein norddeutscher Mann mit S

Heiner Flassbeck writes Wie man Arbeitslosigkeit und Deflation erzeugt

… schadet das dem Rechtsstaat nicht. Jedenfalls dann nicht, wenn der Irrtum breit diskutiert wird und vernünftige Schlussfolgerungen gezogen werden. Davon kann aber in Deutschland nach dem Fehlurteil des Verfassungsgerichts nicht die Rede sein.

Beerdigung dritter Klasse nennt man wohl das, was mit dem auch an dieser Stelle breit diskutierten und kritisierten Urteil des Bundesverfassungsgerichts (BVerG) geschehen ist. Gestern hat der Deutsche Bundestag das Material geprüft und für gut befunden, welches die EZB via Deutsche Bundesbank dem deutschen Parlament hat zukommen lassen.

In diesem Material wird erläutert, auf welche Weise die EZB bei allen ihren Entscheidungen dafür Sorge getragen hat, dass das Prinzip der Verhältnismäßigkeit, das vom BVerG – in ganz unverhältnismäßiger Weise – angemahnt worden war, nicht verletzt wurde. Der Bundestag kam mehrheitlich zu dem Ergebnis, nun sei der Verhältnismäßigkeit auch im Sinne des höchsten deutschen Gerichts Genüge getan und man könne zur Tagesordnung übergehen. Das BVerG ist damit wohl zufrieden. Das Gericht, das hat gerade der Berichterstatter bei dem EZB-Urteil, der Richter Peter Huber, bestätigt, hat mit dem eigentlichen Vollzug des Urteils nichts zu tun.

Nach diesem sang- und klanglosen Ende der Affäre werden die Dauerkläger der Gauweiler-Truppe vermutlich wieder eine Klageschrift vorbereiten und nunmehr das neue Programm der EZB attackieren. Dann ist das Gericht erneut einige Jahre damit beschäftigt, sich ein Urteil über einen Tatbestand zu bilden, der den Richtern mit ihrer hohen juristischen Kompetenz vollkommen fremd ist und vermutlich auch für immer bleiben wird.

Was zeigt, dass das inzwischen in Deutschland zum höchsten politischen Prinzip erhobene Unter-den-Teppich-kehren die unsinnigste aller „Lösungen“ ist, weil sich irgendein Querkopf schließlich doch erdreistet, den Teppich hochzuheben. Hätte sich die Politik öffentlich und ernsthaft mit dem Urteil befasst und dem BVerG klargemacht, wie sehr es daneben gelegen hat, es wäre der Demokratie, dem Rechtsstaat und vermutlich sogar dem BVerG ein dauerhafter Dienst erwiesen worden.

Wenn laut Gesetz die Erde eine Scheibe wäre…

Dem Gericht, so viel ist klar, hätte man einen Gefallen getan, wenn man ihm ein erneutes Befassen mit der EZB erspart hätte. Jedenfalls klingt das, was der Richter Huber in der FAZ dazu sagt, ganz stark nach Null Bock, wenn man die Motivation des höchsten deutschen Gerichtes einmal so despektierlich beschreiben darf. Auch das inhaltliche Nachkarten des Richters hat eine nicht mehr überhörbare resignative Note. Offensichtlich war das BVerG doch geschockt von der Heftigkeit und der Klarheit der Kritik an seinem Urteil. Genau das wirft aber eine Grundsatzfrage auf, der ein Rechtsstaat nicht ausweichen sollte: Wie geht man mit einem Urteil des höchsten Gerichts um, das eindeutig falsch ist?

Richter Huber sagt in der FAZ:

„Die Abgrenzung zwischen Währungspolitik und Wirtschaftspolitik findet sich nun einmal in den Verträgen. Bisher gab es jedenfalls keine Kompetenzabgrenzung, die uns überzeugt hat. Das heißt nicht, dass es sie nicht gab, insofern lasse ich mich gerne überraschen.“

Ja, so ist das „nun einmal“, was in den Verträgen steht, ist unabänderlich. Wenn in „den Verträgen“ stünde, dass die Erde eine Scheibe ist, würden die Richter dann argumentieren, dass es bisher keinen Beweis der Kugel-These gibt, der die Juristen überzeugen konnte und man deswegen weiter so agieren müsse, als sei die Erde eine Scheibe?

Die Jurisprudenz, nur das kann man aus diesen Worten schließen, hat kein Verfahren und keine Mittel, um sich selbst davor zu schützen, zum Opfer von Gesetzen zu werden, in denen etwas steht, was unmöglich umsetzbar oder schlicht falsch ist.

Es gibt keine Trennung oder Abgrenzung von Währungs- und Wirtschaftspolitik, es gab nie eine und es wird nie eine solche Trennung geben. Man kann es nicht oft genug wiederholen: Die Trennung, die man in den Maastricht-Vertrag geschrieben hat, war allein dem Monetarismus geschuldet, einer Irrlehre über das Geldwesen, die seit mindestens zwanzig Jahren global und in den meisten Ländern überwunden und ad acta gelegt worden ist. Wie viele Jahrzehnte wollen Gerichte in Europa noch mit dieser Irrlehre argumentieren und sich von dieser Irrlehre in Form von wirtschaftspolitisch völlig unbedarften Menschen wie Herrn Gauweiler vorführen lassen?

Bei anderen Fällen war das Bundesverfassungsgericht weniger hilflos, wenn es um Gesetze ging, die es für unhaltbar hielt. Die gesetzliche Grundlage zur Erhebung einer Vermögenssteuer wurde vom BVerG einfach verboten, weil sie gegen den Gleichheitsgrundsatz verstieß. Der Staat, sagten damals die Richter, darf die Vermögen besteuern, aber nicht so wie er es bisher tut. Warum sagt das Gericht nicht in diesem Falle, die Staaten Europas dürfen selbstverständlich bei der Geldpolitik zusammenarbeiten, aber so, wie es jetzt in den Verträgen steht, geht es nicht.

… müssten wir diesem Gesetz dann folgen?

Viele sagen, Europa müsse damit leben, dass diese Gesetze (die Verträge) für immer unverändert existieren werden, weil man niemals mehr eine Einstimmigkeit zustande bringen wird, die man bräuchte, um die Verträge von Seiten der Exekutive zu ändern. Doch das ist eine unsinnige Argumentation. Wenn man sich nicht an die Verträge halten kann, dann muss man sich auch nicht an sie halten. Niemand muss sich an Verträge halten, die auf objektivem Irrtum beruhen.

Genau das liegt hier vor. Beim Abschluss des Maastricht-Vertrages unterlagen alle Vertragsparteien dem Irrtum, zu glauben, es gebe eine Geld- und Währungspolitik, die sich eindeutig von der übrigen Wirtschaftspolitik unterscheiden lasse und keine „unverhältnismäßigen“ Auswirkungen auf die reale Wirtschaft haben könne. Die aber gibt es nicht. Jetzt kann es folglich nur darum gehen zu klären, wer und in welcher Form den Anstoß gibt, diese Verträge zu ändern.

Wie im übrigen Rechtsleben auch, können die Impulse zur Änderung von Gesetzen auch von Gerichten kommen. Wenn das BVerG seinen Irrtum einsehen würde, müsste es die nächste Gelegenheit beim Schopfe packen, um dem deutschen und via EUGH dem europäischen Gesetzgeber klar zu machen, dass die europäischen Bürger mit Gesetzen, die nicht einzuhalten sind, nicht leben müssen und auch nicht leben dürfen. Genau so wird ein Schuh aus der Intervention der Justiz auf der allerhöchsten Ebene. Statt die Einhaltung alter lebensfremder Verträge von der Politik zu verlangen, muss die große unabhängige Macht im Staate die Politik zwingen, neue lebensnahe Verträge auszuhandeln.

Wer Macht nicht missbrauchen will, muss wissen

Um sich darauf vorzubereiten, müssen die Richter sich aber viel breiter und tiefer informieren. Das Fehlurteil der BVerG beruht eindeutig auf mangelhafter Information über die relevanten Zusammenhänge, weil sich das Gericht extrem einseitig informiert hat. Der Bundesverband Deutscher Banken ist keine Organisation, bei der sich das höchste deutsche Gericht geistig refinanzieren darf.

Hätte es sich dagegen viel Zeit genommen, um Sachverständige aus allen Richtungen der Ökonomik anzuhören und hätte sich auf dieser Basis ein Urteil gebildet, hätte es vermutlich eigenständig herausgefunden, was offensichtlich ist, dass nämlich der Monetarismus keine geeignete Basis für die Maastricht-Verträge war und heute vollkommen obsolet ist.

Dann hätte es aller richterlichen Kunst bedurft, um aus dieser Erkenntnis eine konstruktive Lösung für Europa abzuleiten. Wieder wäre eine Bitte um Befassung durch den EUGH ein Weg gewesen, um die unzweifelhaft europäische Angelegenheit auf die richtige Ebene zu heben. Beide Gerichte hätten gemeinsam den europäischen Gesetzgeber durch die Europäische Kommission auffordern müssen, neue Verträge zu entwerfen und den europäischen Institutionen vorzulegen. Verträge, hätten die Richter gesagt, die der europäischen Lebenswirklichkeit gerecht werden und die Geldpolitik der EZB zum integralen Bestandteil europäischer Wirtschaftspolitik macht, die wiederum den makroökonomischen Rahmen bildet für das Agieren der nationalen Regierungen.

Bisher, so muss man folglich dem Richter Huber zurufen, gab es keine überzeugende Kompetenzabgrenzung, weil es sie aus der Sache heraus nicht geben konnte. Nichts an dem, was die EZB jetzt berichtet, wird die Kompetenzabgrenzung, auf die das Gericht wartet, nachweisen können. Nachweisen wird man nur, dass die EZB die Konsequenzen ihrer Politik gesehen, allgemein kommuniziert und mit der Politik diskutiert hat.

Das ist nicht das, was das BVerG erwartet. Folglich wäre es falsch, diese Botschaft von Politik und EZB einfach hinzunehmen. Kluge Richter warten nicht bis das Unmögliche möglich wird, sondern sorgen dafür, dass die Gesetze den Möglichkeiten der Menschen entsprechen.

Leave a Reply

Your email address will not be published. Required fields are marked *